Eine Kündigung sollte gut vorbereitet sein. Entscheidend sind vor allem die richtige Kündigungsfrist, der Zeitpunkt des Zugangs und eine klare schriftliche Kündigung. Wer seinen Job kündigen möchte, sollte ausserdem Ferien, Arbeitszeugnis und den Start bei einem neuen Arbeitgeber im Blick behalten.
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen möchten, sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte achten:
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gekündigt werden. Welche Kündigungsfrist gilt, hängt vom Arbeitsvertrag, einem allfälligen Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag sowie von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.
Nach der gesetzlichen Regelung gelten nach Ablauf der Probezeit folgende Fristen:
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Kündigung jeweils auf das Ende eines Monats. Die vertraglich vereinbarten Fristen können von den gesetzlichen Fristen abweichen. Deshalb sollten Sie immer zuerst Ihren Arbeitsvertrag prüfen.
Sie arbeiten seit drei Jahren bei Ihrem Arbeitgeber und möchten kündigen. Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate auf Monatsende.
Wenn Ihre Kündigung spätestens am 30. September beim Arbeitgeber eintrifft, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am 30. November.
Wichtig: Es reicht nicht, die Kündigung am 30. September zur Post zu bringen. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig beim Arbeitgeber eintrifft.
Während der Probezeit gelten andere Regeln. Gesetzlich beträgt die Kündigungsfrist sieben Kalendertage. Vertrag, GAV oder NAV können allerdings andere Regelungen vorsehen. Die Kündigung muss während der Probezeit beim Arbeitgeber eintreffen.
Prüfen Sie deshalb auch während der Probezeit Ihren Arbeitsvertrag, bevor Sie kündigen.
Eine Kündigung muss in der Schweiz grundsätzlich nicht zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung kann gültig sein, sofern im Arbeitsvertrag, GAV oder NAV keine Schriftform vorgeschrieben ist.
Trotzdem ist eine schriftliche Kündigung eindeutig die bessere Variante.
Sie haben damit einen Nachweis darüber, wann und mit welchem Inhalt Sie gekündigt haben. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn später Unklarheiten über den Kündigungstermin entstehen.
Am sichersten ist eine persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder eine Zustellung, bei der Sie den Zugang nachweisen können.
Eine Kündigung muss nicht kompliziert sein. Wichtig ist vor allem, dass eindeutig erkennbar ist, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten.
Ein Kündigungsschreiben sollte enthalten:
Eine Formulierung wie «Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. November 2026» ist in der Regel ausreichend.
Sie müssen in der Kündigung grundsätzlich keinen Grund nennen. Der Kündigende muss die Kündigung erst dann schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Rechtlich entscheidend ist der Zugang der Kündigung. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Kündigung erhalten haben.
Das Datum auf dem Kündigungsschreiben oder der Poststempel sind deshalb nicht ausschlaggebend. Bei einer persönlichen Übergabe zählt der Zeitpunkt der Übergabe. Bei einem Brief ist grundsätzlich die Zustellung massgebend.
Planen Sie deshalb genügend Reserve ein. Gerade wenn die Kündigungsfrist knapp berechnet ist, sollten Sie nicht bis zum letzten möglichen Tag warten.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst das persönliche Gespräch mit der direkten Führungskraft zu suchen und anschliessend das Kündigungsschreiben zu übergeben.
Das wirkt professionell und ermöglicht es Ihnen, Ihre Entscheidung kurz zu erklären.
Wichtig ist aber: Das persönliche Gespräch ersetzt nicht automatisch einen schriftlichen Nachweis.
Eine gute Reihenfolge ist:
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nicht mit einer langen Erklärung überzeugen.
Wenn Sie beispielsweise eine neue Stelle gefunden haben, können Sie dies offen und positiv kommunizieren. Wenn Sie mit der aktuellen Situation unzufrieden sind, sollten Sie trotzdem vermeiden, im Kündigungsgespräch sämtliche Konflikte der vergangenen Jahre abzurechnen.
Eine professionelle Begründung kann beispielsweise lauten:
«Ich habe mich nach reiflicher Überlegung entschieden, eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen. Die Entscheidung ist mir nicht leichtgefallen, aber ich bin überzeugt, dass dies für meine weitere berufliche Entwicklung der richtige Schritt ist.»
Je nach Situation kann eine kürzere Erklärung sogar besser sein.
Auch während der Kündigungsfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Ferien. Ferien sollten nach Möglichkeit tatsächlich bezogen und nicht einfach durch eine Auszahlung ersetzt werden. Gleichzeitig muss bei der Ferienplanung auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht genommen werden.
Klären Sie deshalb möglichst früh:
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie sämtliche verbleibenden Ferientage automatisch am Ende der Kündigungsfrist beziehen können.
Auch bei Überstunden sollten Sie frühzeitig klären, wie damit umgegangen wird.
Je nach Arbeitsvertrag und konkreter Situation können Überstunden kompensiert oder ausbezahlt werden. Prüfen Sie deshalb Ihre vertraglichen Regelungen und besprechen Sie die offenen Stunden mit Ihrem Arbeitgeber.
Grundsätzlich kann ein Stellenwechsel so geplant werden, dass die neue Stelle direkt nach dem Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses beginnt.
Beginnen Sie jedoch nicht einfach früher bei einem neuen Arbeitgeber, solange Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis noch besteht. Während der Kündigungsfrist gelten weiterhin Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.
Besonders wichtig sind dabei allfällige Regelungen zu Konkurrenz, Nebenbeschäftigungen, Arbeitszeit und Vertraulichkeit.
Es ist sinnvoll, sich beim Austritt um ein Arbeitszeugnis zu kümmern.
Ein gutes Arbeitszeugnis kann bei der nächsten Bewerbung wichtig sein. Sie können Ihren Arbeitgeber bereits während der Kündigungsfrist darauf ansprechen, damit genügend Zeit für die Erstellung bleibt.
Sinnvoll ist ausserdem, nicht erst Monate nach dem Austritt festzustellen, dass Ihnen wichtige Unterlagen oder Referenzen fehlen.
Auch wenn die Entscheidung zur Kündigung endgültig ist, sollten Sie professionell bleiben.
Vermeiden Sie insbesondere:
Die Kündigungsfrist ist nicht die Zeit, in der man «innerlich bereits weg» sein sollte. Ein professioneller letzter Eindruck kann auch für spätere Referenzen und das berufliche Netzwerk wertvoll sein.
Eine fristlose Kündigung ist etwas völlig anderes als eine normale Kündigung.
Sie beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort und ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Für Arbeitnehmer gilt sie insbesondere dann als möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Das kann beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitgebers der Fall sein.
Eine schlechte Stimmung, Unzufriedenheit mit dem Vorgesetzten oder ein attraktiveres Jobangebot sind dagegen normalerweise kein Grund für eine fristlose Kündigung.
Wenn Sie über eine fristlose Kündigung nachdenken, sollten Sie sich vor dem Schritt rechtlich beraten lassen.
Wer seine Stelle selbst kündigt und danach nicht direkt eine neue Arbeit beginnt, sollte sich frühzeitig mit der Arbeitslosenversicherung beschäftigen. Besonders wichtig: Bei einer Eigenkündigung können neben den allgemeinen Wartetagen auch Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit entstehen.
Zusätzlich hängt die Zahl der allgemeinen Wartetage von der Höhe des versicherten Verdienstes ab. Bei einem hohen Einkommen können deshalb mehrere Wochen vergehen, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsteht.
Für Personen ohne Unterhaltspflichten gelten aktuell beispielsweise folgende allgemeine Wartetage:
Bei einem versicherten Verdienst von mehr als CHF 125'000 und ohne Unterhaltspflichten können somit 20 Wartetage anfallen. Das entspricht ungefähr einem Monat kontrollierter Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenentschädigung kann deshalb in diesem Fall tatsächlich erst im zweiten Monat der Arbeitslosigkeit einsetzen.
Wer selbst kündigt, sollte ausserdem beachten, dass zusätzlich Einstelltage möglich sind. Die Arbeitslosenversicherung erwartet, dass Stellensuchende bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Unzureichende Arbeitsbemühungen können zu weiteren Kürzungen führen.
Hier besteht ein wichtiger Unterschied zwischen einer Kündigung durch den Arbeitgeber und einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Die gesetzlichen Sperrfristen wegen Krankheit oder Unfall schützen grundsätzlich vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer selbst kündigt, kann sich dagegen nicht auf diese Sperrfristen berufen.
Wenn Sie während einer Krankheit selbst kündigen möchten, sollten Sie deshalb nicht davon ausgehen, dass sich die Kündigungsfrist automatisch verlängert.
Eine einmal ausgesprochene Kündigung sollte nicht leichtfertig ausgesprochen werden.
Wenn Sie Ihre Meinung danach ändern, können Sie die Kündigung nicht einfach einseitig «zurücknehmen». Ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, hängt grundsätzlich davon ab, ob sich beide Seiten darauf einigen.
Überlegen Sie deshalb vor der Kündigung genau, ob Sie diesen Schritt tatsächlich gehen möchten.
Wenn Sie Ihren Job kündigen möchten, gehen Sie am besten strukturiert vor:
Wer seinen Job kündigt, muss daraus keine komplizierte Angelegenheit machen. Entscheidend sind eine korrekt berechnete Kündigungsfrist, der nachweisbare Zugang der Kündigung und eine klare Kommunikation.
Am besten kündigen Sie schriftlich, sprechen die Kündigung persönlich an und nutzen die verbleibende Zeit für eine saubere Übergabe. So verlassen Sie Ihren bisherigen Arbeitgeber professionell und schaffen gleichzeitig gute Voraussetzungen für den nächsten Karriereschritt.
Gesetzlich beträgt sie nach der Probezeit im ersten Dienstjahr einen Monat, im zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate. Vertrag, GAV oder NAV können andere Regelungen vorsehen.
Nicht zwingend. Eine Kündigung kann grundsätzlich auch mündlich gültig sein, sofern keine Schriftform vorgeschrieben ist. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Kündigung jedoch empfehlenswert.
Entscheidend ist grundsätzlich, wann die Kündigung bei der anderen Vertragspartei eintrifft. Der Poststempel allein reicht deshalb nicht als Nachweis für den rechtzeitigen Zugang.
Nein. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie kann allerdings verlangt werden; dann muss die kündigende Partei die Kündigung schriftlich begründen.
Ja. Gesetzlich gilt während der Probezeit grundsätzlich eine Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen, sofern Vertrag, GAV oder NAV nichts anderes vorsehen.
Ja. Sie können Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch dann kündigen, wenn Sie noch keine neue Stelle gefunden haben. Eine Eigenkündigung kann allerdings finanzielle Folgen bei der Arbeitslosenversicherung haben.
Die Arbeitslosenentschädigung kann mit allgemeinen Wartetagen beginnen. Wie viele Wartetage anfallen, hängt unter anderem vom versicherten Verdienst und von Unterhaltspflichten ab.
Bei einem versicherten Verdienst von mehr als CHF 125'000 können für Personen ohne Unterhaltspflichten beispielsweise 20 Wartetage anfallen. Das entspricht ungefähr einem Monat kontrollierter Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenentschädigung kann in diesem Fall somit erst im zweiten Monat der Arbeitslosigkeit einsetzen.
Zusätzlich können bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit Einstelltage hinzukommen.
Grundsätzlich können Sie auch nach einer Eigenkündigung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Allerdings kann die Arbeitslosenversicherung Einstelltage verfügen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben.
Wie viele Einstelltage tatsächlich ausgesprochen werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wer ohne Anschlusslösung kündigt, sollte sich deshalb frühzeitig beim RAV informieren und bereits während der Kündigungsfrist nach einer neuen Stelle suchen.
Wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitslosigkeit droht, sollten Sie sich möglichst frühzeitig beim RAV anmelden. Die Stellensuche sollte bereits während der Kündigungsfrist beginnen.
Warten Sie nicht bis zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit, um sich mit dem Thema zu beschäftigen.
Offene Ferien sollten grundsätzlich während der Kündigungsfrist bezogen werden, sofern dies betrieblich und unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten möglich ist.
Als Arbeitnehmer ist eine fristlose Kündigung nur bei einem wichtigen Grund möglich. Die Voraussetzungen sind streng. Bei Unsicherheit sollten Sie sich vor einer fristlosen Kündigung rechtlich beraten lassen.
Ein häufiger Fehler ist, die Kündigungsfrist falsch zu berechnen oder davon auszugehen, dass das Absendedatum des Kündigungsschreibens entscheidend ist. Massgebend ist grundsätzlich der Zugang beim Arbeitgeber.
Eine Kündigung sollte kurz und eindeutig formuliert sein. Sie sollte klar festhalten, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, und den gewünschten Beendigungstermin nennen. Eine lange Begründung ist normalerweise nicht notwendig.