Sommerliche Temperaturen von über 30 Grad sind auch in der Schweiz längst keine Ausnahme mehr. Während sich viele auf sonnige Tage freuen, können hohe Temperaturen am Arbeitsplatz schnell zur Belastung werden. Konzentrationsprobleme, Kreislaufbeschwerden oder sogar gesundheitliche Risiken sind mögliche Folgen.
Doch welche Rechte haben Arbeitnehmende? Gibt es in der Schweiz eine Temperaturgrenze, ab der nicht mehr gearbeitet werden muss? Und welche Pflichten haben Arbeitgeber?
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die rechtliche Situation in der Schweiz aussieht und welche Schutzmassnahmen bei Hitze am Arbeitsplatz vorgesehen sind.
Die kurze Antwort lautet: Nein.
Anders als viele vermuten, kennt das Schweizer Arbeitsrecht keine gesetzlich festgelegte Höchsttemperatur, ab der automatisch nicht mehr gearbeitet werden muss. Ebenso gibt es keinen Anspruch auf «Hitzefrei». Statt fixer Temperaturgrenzen gilt vielmehr der Grundsatz des Gesundheitsschutzes.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber nichts unternehmen müssen.
Gemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) müssen Arbeitgeber alle notwendigen Massnahmen treffen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen.
Dazu gehört ausdrücklich auch der Schutz vor übermässiger Hitze. Die Massnahmen müssen sich an den tatsächlichen Bedingungen im Betrieb orientieren und rechtzeitig umgesetzt werden.
Welche Schutzmassnahmen sinnvoll sind, hängt von der Tätigkeit ab. Während im klimatisierten Büro meist andere Lösungen genügen, sind Arbeiten auf Baustellen oder im Freien deutlich anspruchsvoller.
Zu den empfohlenen Massnahmen gehören unter anderem:
Viele kennen die Faustregel von 26 oder 28 Grad. Diese Werte stammen jedoch nicht aus dem Schweizer Arbeitsgesetz.
Das SECO weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine verbindlichen Raumtemperaturen gibt, ab denen die Arbeit eingestellt werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Arbeitsbedingungen die Gesundheit beeinträchtigen und welche Massnahmen der Arbeitgeber dagegen trifft.
Dennoch gilt:
Wer auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Gartenbau oder anderen Aussenbereichen arbeitet, ist deutlich höheren Belastungen ausgesetzt.
Hier müssen Arbeitgeber zusätzlich berücksichtigen:
Gerade bei Hitzewellen empfiehlt das SECO, Arbeitsabläufe anzupassen und besonders belastende Tätigkeiten möglichst auf kühlere Tageszeiten zu verschieben.
Grundsätzlich nein.
Allein hohe Temperaturen berechtigen nicht dazu, den Arbeitsplatz eigenmächtig zu verlassen oder die Arbeit einzustellen.
Anders sieht es aus, wenn eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung besteht und der Arbeitgeber trotz offensichtlicher Risiken keine angemessenen Schutzmassnahmen ergreift. In solchen Fällen sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Gegebenenfalls können auch das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat oder Fachpersonen für Arbeitssicherheit beigezogen werden.
Auch Mitarbeitende können dazu beitragen, die Belastung zu reduzieren.
Empfehlenswert sind:
Nein.
Auch während einer Hitzewelle besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice.
Viele Unternehmen ermöglichen jedoch flexible Lösungen, wenn sich dadurch die Belastung reduzieren lässt. Gerade bei Bürotätigkeiten kann Homeoffice während extremer Hitze eine sinnvolle organisatorische Massnahme sein.
Ältere Mitarbeitende, Schwangere oder Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen reagieren häufig empfindlicher auf Hitze.
Das SECO empfiehlt Arbeitgebern ausdrücklich, für diese Personengruppen zusätzliche Schutzmassnahmen zu prüfen und die individuelle Belastung zu berücksichtigen.
Gar nicht. Das Schweizer Arbeitsrecht kennt keine feste Temperaturgrenze für Hitzefrei. Entscheidend ist der Schutz der Gesundheit.
Der Arbeitgeber muss geeignete Massnahmen zum Gesundheitsschutz treffen. Dazu gehört bei hohen Temperaturen in der Praxis häufig auch die Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser.
Nur wenn dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde oder gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen.
Nein. Es besteht keine gesetzliche Pflicht zum Einbau einer Klimaanlage. Arbeitgeber müssen jedoch andere geeignete Massnahmen treffen, um die Hitzebelastung möglichst gering zu halten.
Extreme Hitze stellt auch in der Schweiz eine zunehmende Herausforderung für die Arbeitswelt dar. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei und auch keine festgelegte Maximaltemperatur am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden aktiv zu schützen und geeignete Massnahmen gegen Hitzebelastung zu treffen.
Wer frühzeitig miteinander kommuniziert und einfache Schutzmassnahmen umsetzt, kann auch an heissen Sommertagen sicher und produktiv arbeiten.