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Wie verhalte ich mich nach dem ersten Vorstellungsgespräch richtig?

Veröffentlicht am 01.10.2015
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Nach dem Vorstellungsgespräch fängt eine spannende Zeit an, voller Hoffnung und Bangen. Nutzen Sie diese Zeit um sich nochmals Gedanken zur Stelle, zum Unternehmen und den Erkenntnissen aus dem Gespräch zu machen. Kommt die Stelle für Sie in Frage? Wurden Ihre offenen Fragen zum Stellenangebot beantwortet? Haben Sie sich im Gespräch wohl gefühlt? Dies sind einige Gedanken, die Sie sich nach dem Gespräch machen müssen. Bearbeiten und überarbeiten Sie Ihre persönlichen Gesprächsnotizen, vielfach können Sie diese nach längerer Zeit nicht mehr entziffern bzw. interpretieren. Diese Notizen helfen Ihnen bei einem allfälligen zweiten Gespräch weiter oder können für das nächste Vorstellungsgespräch genutzt werden. Notieren Sie sich, wo Sie sich unwohl gefühlt haben und was Ihnen unangenehm war, um es beim nächsten Mal besser zu machen. Denn auch bei einer Absage soll Sie das Gespräch weiter bringen und im Bewerbungsprozess stärken.
Zu welchem Zeitpunkt darf ich bezüglich dem Stand meiner Bewerbung nachfragen?
Im Normalfall werden Sie während dem Gespräch über das weitere Vorgehen informiert, wann Sie mit einem Feedback rechnen dürfen. Falls dies nicht der Fall ist und Sie auch im Gespräch nicht nach dem weiteren Ablauf gefragt haben, dürfen Sie nach ein bis zwei Wochen anrufen und nach dem Stand der Dinge fragen. Vielfach wünscht das Unternehmen von Ihnen ein Feedback bezüglich des Gesprächs. Bedanken Sie sich proaktiv beim Gesprächspartner. Am besten geben Sie nach einem oder zwei Tagen eine Rückmeldung. Ein Feedback am gleichen Tag könnte den Anschein hinterlassen, dass Sie sich keine grossen Gedanken über das Gespräch und die Anstellung gemacht haben. Erwähnen Sie in Ihrer Rückmeldung, was Sie am Unternehmen und der Stelle fasziniert und warum genau Sie die gesuchte Person sind. Überzeugen Sie mit einem kurzen und informativen Feedback und bedanken Sie sich für das angenehme und vertraute Gespräch.

Werden mir die Fahrspesen für das Vorstellungsgespräch vergütet?
Bis vor 10 Jahren gingen Rechtsexperten davon aus, dass durch die Einladung zum Vorstellungsgespräch ein Auftragsverhältnis zwischen dem potenziellen Arbeitgeber und dem Bewerber entsteht, das gemäss OR (Art. 402 Abs. 1) die einladende Firma verpflichtet allfällige Spesen oder Kostenaufwand zu übernehmen. Basierend auf dem  Bundesgerichtsentscheid von 2005 ist dies anders. Dieser geht davon aus, dass ein Vorstellungsgespräch ein vorvertragliches Verhältnis ist, in dem beide Parteien ein Interesse verfolgen und somit die Risiken selber tragen müssen. Daher müssen Sie vorgängig abklären, ob allfällige Fahrspesen oder bei einer längeren Anfahrt die Übernachtungskosten übernommen werden. Dies sollten Sie aber nur bei einem langen Anfahrtsweg in Betracht ziehen oder falls Sie die Kosten nicht selber übernehmen können, da sich eine solche Anfrage meisten nicht positiv auf den weiteren Verlauf des Bewerbungsprozess auswirkt. Bei einem grösseren Betrag ist das Unternehmen vielfach bereit einen Teil oder die ganzen Kosten zu übernehmen und zeigt Verständnis für die Anfrage. Es gibt auch Unternehmungen die von sich aus die Kosten oder einen Teil der Kosten übernehmen. Eine spezielle Lösung besteht bei Stellensuchenden die beim RAV gemeldet sind. Dort können Spesen vielfach nach Rücksprache zurückerstattet werden, fragen Sie auf jeden Fall Ihren Berater.

Darf die Firma Referenzauskünfte ohne meine Einwilligung einholen?
Nein, Referenzauskünfte dürfen nur mit Einwilligung des Bewerbers eingeholt werden. Der zukünftige Arbeitgeber muss sich an den Datenschutz halten und darf nicht einfach beim jetzigen oder ehemaligen Arbeitgeber anfragen ohne dass Sie ihm dies erlaubt haben. Der Datenschutz wirkt sich nicht nur auf die Frage aus, ob eine Referenzauskunft eingeholt werden darf, sondern auch welche Referenzauskünfte der Personalverantwortliche einholen darf. Aber Achtung, falls Sie in Ihren Bewerbungsunterlagen Referenzpersonen erwähnt haben und nicht explizit schreiben, dass diese nur mit Ihrer Einwilligung angegangen werden dürfen, darf der Personaler ohne Rückfrage dort anrufen und eine Referenz einholen.
 
Autor: Peder Kerber, KERBER COACHING