Der Corona Virus hat aktuell bereits enorme Auswirkungen auf die Wirtschaft. Das Wort Kurzarbeit ist omnipräsent in den Medien.
Wir geben hier einen kurzen Überblick zum Thema und versuchen weitgehend auch die bis heute bekannten ausserordentlichen Anpassungen einfliessen zu lassen.
Kommen wir direkt zum Punkt, der die meisten Arbeitnehmer wohl am stärksten interessiert
Die Entschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfall. Dabei vergütet die ALV dem Arbeitgeber auch den Arbeitgeberbeitrag an AHV/IV/EO/ALV.
Einfaches Bsp.:
Bei 50% Kurzarbeit erhält man 50% des ursprünglichen Lohns und von den restlichen 50% bekommt man wiederum 80% ausbezahlt.
In Zeiten von Beschäftigungseinbrüchen hilft Kurzarbeit Arbeitgebern, Arbeitsplätze zu erhalten und Kündigungen zu verhindern.
Die ALV (Arbeitslosenversicherung) deckt für einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten der betroffenen Angestellten.
Arbeitnehmer erhalten das entsprechend angepasste Salär weiterhin vom Arbeitgeber. Die Leistungen seitens ALV werden direkt an den Arbeitgeber überwiesen.
Nein, Arbeitnehmer haben das Recht die Kurzarbeit abzulehnen. Der Arbeitgeber muss dann weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass damit das Risiko einer allfälligen Kündigung steigt, was somit tendenziell die schlechtere Option ist.
Arbeitnehmer, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Alter noch nicht erreicht haben und in ungekündetem Arbeitsverhältnis stehen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer
• welche in einem gekündeten Arbeitsverhältnis stehen
• in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen (Anpassung auf Anspruch aktuell in Prüfung)
• auf Abruf angestellt sind
• eine Lehre absolvieren
• temporär arbeiten (Anpassung auf Anspruch aktuell in Prüfung)
• keinen bestimmten Ausfall erleiden, bzw. die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
• mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind
• von einer fremden Firma zugemietet sind
sowie Personen in einer geschäftsführenden Tätigkeit wie auch deren mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartner.
Diese wie auch weiterführende Infos und Aktualisierungen gibt’s direkt HIER auf der Seite des seco.
Bild: Vektor Kunst / Pixabay