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Ist das Stillen eines Kindes mit der Berufstätigkeit der Mutter vereinbar?

Veröffentlicht am 28.12.2015
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Ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach der Geburt eines Kindes löst bei vielen Müttern diverse Fragen aus. Eine davon lautet: Kann ich trotz Berufstätigkeit weiter stillen oder muss ich mein Kind trotz Vorteilen der Brusternährung abstillen? Das Schweizerische Arbeitsgesetz gibt Antwort auf diese Frage und klärt weitere Punkte, die bei arbeitstätigen Müttern zu Unsicherheiten führen können.
von Andrea Marthy-Mulle

Der Nutzen von Stillen und dessen Förderung sind weltweit anerkannt. Stillen hat einen zentralen Einfluss auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung eines Säuglings. Fachleute und die Weltgesundheitsorganisation empfehlen darum, Babys während den ersten sechs Monaten ausschliesslich zu stillen. Der gesetzlich vorgeschriebene und bezahlte Mutterschaftsurlaub dauert jedoch nur 14 Wochen. Obwohl die Vorteile der Brusternährung unbestritten sind, stillen viele Mütter, die nach Ablauf dieser rund drei Monate wieder in die Arbeitswelt einsteigen, ihr Kind ab. Das Abstillen nach dem Mutterschaftsurlaub ist jedoch nicht zwingend.

Stillzeiten sind gesetzlich verankert
Seit dem 1. Juni 2014 sind die bezahlten Stillzeiten am Arbeitsplatz gesetzlich verankert.
Das schweizerische Arbeitsgesetz sowie die dazugehörenden Verordnungen enthalten explizite Vorschriften zum Schutz von stillenden Müttern am Arbeitsplatz. Das revidierte Arbeitsrecht sieht im ersten Lebensjahr eines Kindes das Prinzip der entlöhnten Mindestzeiten für das Stillen vor. Vor Inkrafttreten der Neuerungen galt Stillen im Betrieb als Arbeitszeit. Für das Stillen ausserhalb des Betriebes wurde vom Arbeitgeber die Hälfte der Zeit gutgeschrieben. Heute gelten folgende einheitliche Mindestzeiten: bis vier Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten bezahlte Stillpause, ab vier Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten bezahlte Stillpause, ab sieben Stunden Arbeitszeit mindestens 90
Minuten bezahlte Stillpause.

Geeignete Ort für das Stillen bieten
Diese klare Regelung vereinfacht die Umsetzung in der Praxis und führt zu mehr
Klarheit zwischen Arbeitgeber und stillender Arbeitnehmerin. Die angegebenen Zeiten dürfen am Stück oder über die Arbeitszeit verteilt bezogen werden und können den Bedürfnissen
des Kindes angepasst werden. Braucht ein Kind längere Stillzeiten, darf die Mutter diesen entsprechen. Die zusätzlich benötigte Zeit geht jedoch zulasten der betroffenen Arbeitnehmerin. Manchmal ist es jedoch nicht möglich, sich das Baby zum Stillen an den Arbeitsplatz bringen zu lassen. Deshalb gelten diese Bestimmungen auch für Frauen, die ihre Muttermilch abpumpen. Entscheidet die Stillende, den Arbeitsplatz zum Stillen zu verlassen, ist für den Weg nach Hause und zurück zum Betrieb keine Verlängerung der gesetzlichen Mindestzeiten vorgesehen. Damit sich die Mutter zum Stillen an einen privaten Ort zurückziehen kann, wird der Arbeitgeber dazu angehalten, der Arbeitnehmerin einen geeigneten Platz zum Stillen oder Abpumpen der Milch zur Verfügung zu stellen. Die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen allen stillenden Müttern, ihr Baby trotz Arbeitsaufnahme weiter zu stillen.

Über die Autorin: Andrea Marthy-Mulle ist Sozialarbeiterin BSC und Mitglied des Beratungsteams bei Adebar.