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Was ist der Unterschied zwischen Überzeit und Überstunden?

Veröffentlicht am 27.05.2015
Was ist der Unterschied zwischen Überzeit und Überstunden - Was meint der Gesetzgeber - suedoschweizjobs.ch
Der Bewerbungscoach empfiehlt: Die Überstunden werden gemäss Obligationenrecht (OR) geregelt und gelten als Arbeitsstunden welche die vertraglich vereinbarte oder gemäss Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit überschreiten. Hingegen wird die Überzeit im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt und umfasst die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit welche pro Woche geleistet werden darf.
Die Höchstarbeitszeit erlaubt in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben (ab 50 Mitarbeiter/innen) des Detailhandels maximal 45 Arbeitsstunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche.
Überzeitarbeit und Überstundenarbeit unterscheiden sich dadurch, dass die Entschädigung für die Überstundenarbeit durch schriftlichen Vertrag wegbedungen werden kann, die Entschädigung für die Überzeitarbeit hingegen nicht. Allerdings sieht das Arbeitsgesetz eine Einschränkung für das Büropersonal, die technischen und anderen Angestellten sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels vor: Eine gesetzliche Entschädigungspflicht besteht nur, wenn die Überzeitarbeit mehr als 60 Stunden im Jahr ausmacht.
Diese ist gemäss ArG mit einem Zuschlag von mindestens 25% zu entrichten oder sie wird im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.

Autor: Peder Kerber, KERBER COACHING
 

III. Arbeits- und Ruhezeit

1. Arbeitszeit

Art. 9
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
a.33 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie
für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
2 …34
3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) 35 für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende
Gründe dies rechtfertigen.
5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.
 
Art. 13
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
2 Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.
 
Art. 321c 

IV. Überstundenarbeit

1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.