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Bewerbungsgespräch: Welche Fragen muss ich beantworten?

Veröffentlicht am 23.10.2013
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Im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs versucht die künftige Arbeitgeberin den Stellenbewerber kennenzulernen und herauszufinden, ob dieser für die fragliche Arbeitsstelle geeignet erscheint. Dazu stellt die Arbeitgeberin eine Reihe von Fragen zur Persönlichkeit des Stellenbewerbers. Der Stellenbewerber seinerseits möchte bei der Arbeitgeberin im besten Licht erscheinen und Antworten, die mutmasslich einer Anstellung entgegen stehen könnten, vermeiden.
 
Die künftige Arbeitgeberin darf dem Stellenbewerber all jene Fragen stellen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der zukünftigen Arbeitsstelle und der zu leistenden Arbeit stehen. Ob eine Frage gerechtfertigt und somit gestellt werden darf, lässt sich daher nicht allgemein beantworten, massgebend ist vielmehr der konkrete Einzelfall. Entsprechendes gilt auch bezüglich Einverlangen eines Strafregisterauszugs.
 
Zulässige Fragen muss der Stellenbewerber wahrheitsgetreu beantworten. Entgegnet der Stellenbewerber wahrheitswidrig eine zulässige Frage und bemerkt die Arbeitgeberin die Lüge, so hat diese das Recht, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, sofern ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dies dürfte regelmässig auch dann der Fall sein, wenn der Stellenbewerber für die Arbeitgeberin seit der Anstellung gute Arbeit geleistet hat.
 
Stellt die Arbeitgeberin hingegen eine unzulässige Frage, so kann der Stellenbewerber die Antwort verweigern. Da dieses Verhalten die Chancen auf eine Anstellung regelmässig schmälert, steht ihm alternativ auch ein „Notwehrrecht zur Lüge“ zu. Er darf daher unzulässige Fragen falsch beantworten, ohne negative Folgen tragen zu müssen.
 
Die Arbeitgeberin muss grundsätzlich alle die für sie wichtigen Fragen von sich aus stellen. Ausnahmsweise besteht jedoch eine Mitteilungspflicht des Stellenbewerbers: Er muss ungefragt informieren, wenn er für die vorgesehene Stelle wegen einer Eigenschaft völlig ungeeignet ist und der Arbeitgeber dies nicht von sich aus erkennen bzw. in Erfahrung bringen kann.
 
 
Autor: Jon Samuel Plotke, lic. iur. / Rechtsanwalt, Geschäftsleitung swissbroke, Fachdozent der MKS AG, Kompetenzzentrum für Marketing und Management, Sargans