Die meisten Arbeitsverträge werden in der Praxis schriftlich abgeschlossen. Ist ein mßndlicher Arbeitsvertrag auch gßltig? Was gilt bei Vertragsänderungen?
Gemäss Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) bedarf ein gewĂśhnlicher Arbeitsvertrag keiner besonderen Form. Es genĂźgt also, wenn sich die Parteien mĂźndlich auf einen bestimmten Arbeitsvertragsinhalt einigen. Nimmt ein Arbeitgeber Arbeit entgegen, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, so kommt ein Arbeitsvertrag sogar stillschweigend â ohne dass sich die Parteien explizit Ăźber den Vertragsinhalt auseinandergesetzt haben â zustande (Art. 320 Abs. 2 OR). Ist in solchen Fällen nachträglich strittig, welcher Lohn seitens des Arbeitgebers geschuldet ist, so hat dieser gemäss Art. 322 Abs. 1 OR den fĂźr diesen Arbeitsinhalt ortsĂźblichen Lohn zu entrichten.
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Wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet oder fßr mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer in jedem Fall ßber die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie ßber die wÜchentliche Arbeitszeit schriftlich informieren (Art. 330b Abs. 1 OR).
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In Abweichung zum Grundsatz der Formfreiheit sind Lehrverträge (vgl. Art. 344a Abs. 1 OR) und Handelsreisendenverträge (Art. 347a Abs. 1 OR) zwingend schriftlich abzuschliessen. Zudem sehen das Gesetz oder verschiedene Gesamtarbeitsverträge (GAV) fĂźr einige spezifische Vertragsvereinbarungen ebenfalls zwingend die Schriftform vor. So kann etwa ein Konkurrenzverbot (vgl. Art. 340 Abs. 1 OR) oder eine vom Gesetz abweichende Regelung der ĂberstundenvergĂźtung (vgl. Art. 321c Abs. 3 OR) gĂźltig nur schriftlich vereinbart werden.
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Was fßr den Vertragsschluss Geltung beansprucht, gilt ebenso fßr allfällige Vertragsänderungen. Diesbezßglich kÜnnen jedoch die Parteien zusätzlich (im bereits geschlossenen Arbeitsvertrag) vereinbaren, dass spätere Vertragsänderungen nur dann gßltig sein sollen, wenn eine besondere Form (z.B. Schriftlichkeit) eingehalten wird. Recht häufig findet sich in der Praxis die Vereinbarung, dass Vertragsänderungen nur dann gßltig seien, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.
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Auch wenn Arbeitsverträge in den meisten Fällen mßndlich geschlossen bzw. geändert werden kÜnnen, empfiehlt es sich in der Praxis diese schriftlich zu vereinbaren. Damit kÜnnen Unklarheiten vermieden und bei einem allfälligen Streit die behaupteten Abmachungen leichter bewiesen werden.
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Jon Samuel Plotke, lic. iur. / Rechtsanwalt, Geschäftsleitung swissbroke, Fachdozent der MKS AG, Kompetenzzentrum fßr Marketing und Management, Sargans