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Damit ein beruflicher Wiedereinstieg nach der Geburt gelingt

Veröffentlicht am 27.04.2021
Das Baby ist angekommen: Die Weiterarbeit der Mutter nach der Geburt muss frühzeitig abgesprochen und geregelt werden.
Wenn die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit nicht gewährleistet ist, kann die Rückkehr ins Berufsleben für Mütter schnell zum Stress werden. In der Schweiz besteht nach dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub kein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub und/oder reduzierte Stellenprozente. Damit sind die Rahmenbedingungen schlechter als in vielen Ländern Europas.

von Susanna Siegrist Moser, Sozialarbeiterin und Geschäftsleiterin der Fachstelle Adebar

Für einen verzögerten beruflichen Wiedereinstieg nach der Geburt eines Kindes sind neben der finanziellen Absicherung folgende Faktoren wichtig: Eine gute Betreuungssituation sowie familienfreundliche Arbeitgebende, die den Eltern ein Teilzeitpensum anbieten oder die Möglichkeit, Elternzeit in Form eines unbezahlten Urlaubs zu beziehen. Eine ausreichend lange Elternzeit kann für das gegenseitige Kennenlernen mit dem Kind und den Aufbau einer sicheren Bindung sehr wertvoll sein. 

Finanzielle Absicherung in der Familie

Anna und Beat erwarten ihr erstes Kind. Anna arbeitet als medizinische Praxisassistentin und Beat hat eine Anstellung als Schreiner. Anna würde gern nach dem Mutterschaftsurlaub sechs Monate unbezahlten Urlaub nehmen und danach mit einem 60-Prozent-Pensum an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Anna informiert ihren Arbeitgebenden. Dieser teilt ihr mit, dass sie nach der Geburt nicht Teilzeit bei ihm weiterarbeiten könne, und er ihr auch keinen unbezahlten Urlaub bewilligen werde. Anna staunt nicht schlecht, als sie erfährt, dass es in der Schweiz, im Gegensatz zu ihrem Heimatland Österreich, keine längere Elternzeit gibt. Das Paar beschliesst, dass Anna auf einen Zeitpunkt nach der Mutterschaftsentschädigung kündigen und erst ein halbes Jahr später eine neue Teilzeitstelle suchen wird. Die unsichere berufliche Aussicht ist jedoch belastend und sie müssen sich finanziell einschränken. Doch dem Paar ist es wichtig, eine entspannte erste Zeit als Familie geniessen zu können. 

Existenzsicherung durch Beiträge 

Anders sieht die Situation bei Mara aus. Mara arbeitet als ungelernte Hilfskraft in einem Tankstellenshop. Die Schwangerschaft war nicht geplant, aber Mara hat sich entschlossen, das Kind zu bekommen. Aus finanziellen Gründen wird sie nach den 14 Wochen Mutterschaftszeit wieder Vollzeit arbeiten müssen. Einen unbezahlten Urlaub kann sie sich nicht leisten. Aber sie erfährt von den Mutterschaftsbeiträgen des Kantons Graubünden. Diese ermöglichen alleinerziehenden Frauen bis zu zehn Monaten zu Hause bei ihrem Kind zu bleiben. Mara hat Glück. Ihr Arbeitgeber bewilligt ihr für diese Zeit einen unbezahlten Urlaub. Für alleinerziehende Mütter und Familien mit geringem Einkommen ist es äusserst wichtig, dass die Mutterschaftsbeiträge auch in Zukunft gesetzlich verankert bleiben. Im Juni 2021 entscheidet das Bündner Stimmvolk über die Abschaffung der Mutterschaftsbeiträge.

Frühzeitige Absprache nötig

Ohne Absprache läuft das Arbeitspensum nach dem Mutterschaftsurlaub im gleichen Umfang wie vor der Geburt weiter. Möchte die Frau nach der Geburt mit reduziertem Arbeitspensum erwerbstätig bleiben oder unbezahlten Urlaub beziehen, besteht keine rechtliche Verpflichtung seitens des Arbeitgebenden, diesem Wunsch nachzukommen. Kommt der Arbeitgebende der Frau nicht entgegen, muss sie entweder den geltenden Vertrag einhalten oder auf einen Zeitpunkt nach der Geburt kündigen. Deshalb ist der Dialog während der Schwangerschaft mit dem Arbeitgebenden sehr empfehlenswert.

Bild: zVg.