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Homeoffice und einige arbeitsvertragliche Fragen dazu

Veröffentlicht am 26.02.2018
Homeoffice und einige arbeitsvertragliche Fragen dazu
Die Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten für standort-, zeit- und geräteunabhängiges Arbeiten im Homeoffice. Das kann die Attraktivität eines Arbeitsplatzes erhöhen. Dieses Arbeitsmodell birgt bei ungenügender Regelung der rechtlichen Rahmenbedingungen aber auch Konfliktpotenzial – so bei der Definition des Arbeitsplatzes, bei der Erfassung der Arbeitszeit oder beim Ende eines Arbeitsverhältnisses. 
von Karin Caviezel

Die technologische Entwicklung beeinflusst die Arbeitswelt massiv. Arbeitnehmer können heute praktisch überall und jederzeit arbeiten, zum Beispiel auch im Homeoffice. Das Obligationenrecht und das Arbeitsgesetz tragen diesem Arbeitsmodell zu wenig Rechnung, weshalb der Ausgestaltung eines Arbeitsvertrags – insbesondere bei den nachstehenden Punkten – besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
 
Definition des Arbeitsortes
Es empfiehlt sich festzuhalten, dass der Arbeitgeber neben dem Wohnsitz des Arbeitnehmers auch seine Geschäftsräumlichkeiten als Arbeitsort bestimmen kann. Die Kann-Formulierung eröffnet die Möglichkeit, vom Homeoffice ohne Vertragskündigung Abstand zu nehmen. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist zudem unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten klar zu reglementieren, in welchem Zeitrahmen der Arbeitnehmer im Ausland im Homeoffice arbeitet.
 
Arbeitszeiten und Erreichbarkeit
Wegen der verschwindenden Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit sind die vertragliche Regelung der Arbeitszeiten und der Umgang mit Überstunden besonders wichtig. Inhaltlich kann die Regelung einem normalen Arbeitsverhältnis entsprechen. Auch im Homeoffice besteht nämlich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Diese erfolgt regelmässig durch den Arbeitnehmer, weshalb die Art und Weise der Arbeitszeit-Dokumentation zu definieren ist. Dabei sollte die Zulässigkeit einer elektronischen Kontrolle (z. B. über die Auswertung von Zugriffen auf den Firmenserver bei Verdacht auf Fehlverhalten) vereinbart werden. Unbedingt zu regeln sind die Zeiten der Erreichbarkeit und die Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen am Geschäftssitz, vor allem dann, wenn der Mitarbeiter in Teilzeit tätig ist.
 
Ausstattung des Homeoffice 
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers zu bestimmen, mit welchen Gerätschaften gearbeitet wird – und diese auch zu finanzieren. Verfügt der Arbeitnehmer bereits über eine Infrastruktur, so hat der Arbeitgeber diese, wie auch die Räumlichkeiten, angemessen zu entschädigen. Hilfreich ist die Erstellung einer Inventarliste, die Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und die vereinbarte Entschädigung für die dem Arbeitnehmer gehörenden Geräte gibt.
Gleichzeitig soll auch geregelt werden, was mit diesen Gerätschaften und insbesondere mit den darauf gespeicherten Daten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieht. Das kann z. B. die umgehende Rückgabe der Geräte oder die Pflicht zur sofortigen und unwiederbringlichen Löschung geschäftlicher Daten auf den Geräten des Arbeitnehmers sein, nachdem diese dem Arbeitgeber übergeben worden sind.
 
Versicherungs- und Haftungsfragen
Beim Homeoffice kann unklar sein, ob technische Störungen oder ein Schaden am daheim stehenden Gerät und ein damit einhergehender Arbeitsunterbruch in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers und dessen Versicherung fallen. Darum sollten die Haftung und der Lohnanspruch während des Arbeitsunterbruchs im Arbeitsvertrag geregelt werden.
 
Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungsverpflichtung erhält im Homeoffice-Vertrag wegen der räumlichen Verhältnisse eine besondere Bedeutung. Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen des Arbeitgebers stets gewahrt bleiben. Der Vertrag enthält idealerweise verbindliche Massnahmen (z. B. der Schutz aller Geräte durch geheime Passwörter etc.).
 
Karin Caviezel ist Rechtsanwältin und Notarin sowie Partnerin bei Swisslegal Lardi & Partner AG in Chur, Telefon 081 257 06 64
www.swisslegal.ch
 
Bildlegende:
Neue Arbeitsmodelle wie z. B. Homeoffice sind auf dem Vormarsch. Dabei sind einige arbeitsrechtliche Details zu bedenken.                Bild Archiv_Somedia