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Ferien gehören zur Arbeit

Veröffentlicht am 17.03.2015
Ferien gehören zur Arbeit
Ferien gehören zur Arbeit, wie das Salz zum Meer. Viele Regelungen zu den Ferien finden sich in den individuellen Einzelarbeitsverträgen. Dabei müssen jedoch die zwingenden Mindestvorschriften des Gesetzes beachtet werden. Nachfolgend werden in einer kurzen Übersicht die zwingenden, gesetzlichen Ferienansprüche der Arbeitnehmer dargestellt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen, Ferien zu gewähren (Art. 329a Abs. 1 OR). Zwar spricht das Gesetz von einem Ferienanspruch pro Dienstjahr, in der Praxis werden die Ferien mehrheitlich jedoch pro Kalenderjahr gewährt. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bzw. bei unterjährigem Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr (pro rata temporis) geschuldet (Art. 329a Abs. 3 OR). Der gesetzliche Ferienanspruch besteht in gleichem Ausmass auch für Teilzeitangestellte. Es findet daher insbesondere keine Kürzung der Anzahl Tage prozentual zum Arbeitspensum statt.
 
Während der Ferien hat der Arbeitnehmer den vollen Lohn zugute. Die Lohnzahlung für die Ferienzeit muss den Arbeitnehmer gleich stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Da dies bei unregelmässigem Einkommen schwierig zu bestimmen ist, wird in solchen Fällen auf den bisherigen Durchschnittslohn während einer bestimmten Referenzperiode (z.B. letzte 12 Monate vor dem Ferienbezug) abgestellt.
 
Ferien dienen der Erholung. Das Gesetz hält denn auch fest (Art. 320c Abs. 1 OR), dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers können die zwei Wochen übersteigenden Ferienanspruchs auch einzelne, unzusammenhängende Tage als Ferien bezogen werden. Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber alleine den Zeitpunkt der Ferien. Er hat dabei aber auf die berechtigten Wünsche und Interessen des Arbeitnehmers (z.B. Schulferien bei einem Arbeitnehmer mit Familienpflichten) Rücksicht zu nehmen. Zudem muss der Zeitpunkt der Ferien dem Arbeitnehmer frühzeitig bekannt gemacht werden.
 
Beeinträchtigt eine Krankheit oder ein Unfall die Möglichkeit der Erholung, so ist der Arbeitnehmer nicht ferienfähig, weshalb er für diese Zeit Anspruch auf Nachgewährung der Ferien bekommt.
 
Da die Ferien der Erholung dienen, kann der Ferienanspruch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Zudem verjährt der Ferienanspruch innert fünf Jahren nach dessen Entstehung. Konnte während eines Kalenderjahres nur ein Teil der Ferien bezogen werden, so werden die nichtbezogenen Ferientage ins neue Kalenderjahr übertragen. Diesbezügliche Beschränkungen sind unzulässig, da es in der Verantwortung des Arbeitgebers ist, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihren Ferienanspruch vollumfänglich ausschöpfen.
 
Jon Samuel Plotke, lic. iur. / Rechtsanwalt, Geschäftsleitung swissbroke, Fachdozent der MKS AG, Kompetenzzentrum für Marketing und Management, Sargans