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Arbeit und Schwangerschaft: Wichtiges über den arbeitsrechtlichen Mutterschutz

Veröffentlicht am 21.08.2017
Arbeit und Schwangerschaft: Wichtiges über den arbeitsrechtlichen Mutterschutz
Wann muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden? Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub? Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung erfüllt sein? Für eine Arbeitnehmerin, die gerade entdeckt hat, dass sie ein Baby bekommt, stellen sich diverse rechtliche Fragen. Zahlreiche Bestimmungen schützen Frauen bei Schwanger- und Mutterschaft. 
von Ylenia Baretta Mazzoni

Es ist der Arbeitnehmerin überlassen, zu welchem Zeitpunkt sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren will. Damit jedoch am Arbeitsplatz die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit getroffen werden können, ist dem Arbeitgeber Bescheid zu geben, wenn das Baby durch die Arbeit geschädigt werden könnte (z. B. durch Chemikalien).
Bei einem Bewerbungsgespräch muss eine allfällige Schwangerschaft nicht erwähnt werden, es sei denn, die Schwangere könnte die zur Diskussion stehende Arbeit nicht verrichten (z. B. bei Strahlenbelastung). Der Arbeitgeber darf keine Fragen über die Familienplanung stellen, da diese Privatsache ist.
 
Schutzbestimmungen beachten
Schwangere dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie damit einverstanden sind. Das bedeutet, dass eine Schwangere, die nicht arbeiten will, der Arbeit auf blosse Anzeige hin fernbleiben darf. Allerdings besteht für die Zeit ihrer Abwesenheit kein Lohnanspruch, es sei denn, sie sei nicht in der Lage zu arbeiten und weise dies mit einem Arztzeugnis nach. In diesem Fall trifft den Arbeitgeber die gesetzliche beziehungsweise vertraglich vereinbarte Lohnfortzahlungspflicht oder es entsteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Taggeld der betrieblichen Krankentaggeldversicherung.
Ohne ihr Einverständnis dürfen Schwangere nicht zu Überstunden- und Überzeitarbeit verpflichtet werden. Mütter dürfen zudem während den auf die Niederkunft folgenden acht Wochen nicht und danach bis zur 16. Arbeitswoche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot besteht unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Schliesslich besteht während der ganzen Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Niederkunft für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot. Dies und der Mutterschaftsurlaub sowie die Mutterschaftsentschädigung bilden zusammen das Kernstück des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.
 
Beginn des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub beginnt grundsätzlich mit der Geburt des Kindes. Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen nach der Geburt während 16 Wochen zu Hause bleiben können. Dieser Anspruch darf nicht gekürzt werden – auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin bereits vor der Geburt arbeitsunfähig wird.
 
Anspruch auf Entschädigung
Während 14 Wochen erhalten Mütter eine Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht grundsätzlich ebenfalls am Tag der Niederkunft. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Es ist jedoch auf 196 Franken pro Tag begrenzt.
Kantonale Bestimmungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können weitergehende Lösungen vorsehen. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Anspruch haben grundsätzlich Frauen, die zum Zeitpunkt der Niederkunft als erwerbstätig gelten, in den neun Monaten zuvor in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren.
 
Wer bekommt Mutterschaftsbeiträge?
Mütter mit geringem Einkommen, die ihr Kind persönlich betreuen möchten, können darüber hinaus bei den regionalen Sozialdiensten Mutterschaftsbeiträge beantragen. Solche Beiträge werden in der Regel für zehn Monate nach der Geburt ausgerichtet. In Härtefällen können die Beiträge für längstens fünfzehn Monate ausgerichtet werden. Die ausbezahlten Beträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen. Rechtmässig bezogene Beträge müssen weder zurückbezahlt noch versteuert werden.
 
Ylenia Baretta Mazzoni ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Swisslegal Lardi & Partner AG in Chur. www.swisslegal.ch